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Pflegeversicherung

Für die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ist die gesetzliche Pflegeversicherung zuständig. Je nach „Pflegegrad“ bekommen versicherte Personen auf Antragstellung Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Ambulanter Pflegedienst

Informationen zur Pflegeeinstufung

Die versicherte Person (oder Bevollmächtigte Person) muss einen schriftlichen Antrag auf Feststellung eines Pflegegrades bei der zuständigen Kasse stellen. Die Begutachtung erfolgt hauptsächlich durch Mitarbeiter/innen des Medizinischen Dienst (MD) im Auftrag der Pflegekasse.

Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig ausgleichen oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Es gibt 5 Pflegegrade:

Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 3- schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

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